29. November 2021 – Nicklas Just (deaktiviert)
Aufgrund der sich zuspitzenden Corona-Lage gelten ab Mittwoch (01.12.) in fast allen niedersächsischen Landkreisen 2G-Plus und FFP2-Maskenpflicht.
Seit vergangenem Mittwoch (24.11.) gelten , die das Land umgehend in Warnstufe 1 befördert haben. In der aktuell gültigen Verordnung sind drei verschiedene Leitindikatoren festgelegt: Hospitalisierungen, Neuinfektionen und belegte Intensivbetten. Überschreitet die Hospitalisierung und ein weiterer Indikator (7-Tage-Inzidenz oder Intensivbetten) die kritischen Schwellwerte einer Warnstufe für mehr als fünf Werktage in Folge, wird entweder regional (Inzidenz + Hospitalisierung) oder landesweit (Intensivbetten + Hospitalisierung) eine neue Warnstufe ausgerufen.
Seit dem 24. November liegt die maßgebende Hospitalisierungsinzidenz konsequent über dem zweiten kritischen Schwellenwert von 6. Deswegen befinden sich alle niedersächsischen Landkreise, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 100 liegt, ab dem 1. Dezember in Warnstufe 2.
Das bedeutet Warnstufe 2 für uns:
2G-Plus-Regel in Innenbereichen:
In diesen Einrichtungen haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt, die zusätzlich einen tagesaktuellen, negativen Coronatest vorlegen müssen (2G-Plus):
- bei Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen
- in der Innengastronomie
- in Hotels, Pensionen etc.
- bei körpernahen Dienstleistungen, die nicht medizinisch notwendig sind: Friseur, Nagel- und Tattoo-Studio etc.
- beim Sport
- bei Kultureinrichtungen, Kinos, Theatern, Zoos, Freizeitparks etc.
- in Clubs und Diskotheken
- auf Weihnachtsmärkten (hier gilt 2G-Plus auch im Außenbereich)
Kontaktbeschränkungen:
- Kontaktbeschränkungen für private Treffen in Innenbereichen auf bis zu 15 Personen, wenn kein 2G-Plus-Nachweis vorliegt
- Kontaktbeschränkungen für private Treffen unter freiem Himmel auf bis zu 15 Personen ohne 2G
Mit Ausnahme von Weihnachtsmärkten gilt in den Außenbereichen der genannten Einrichtungen die 2G-Regel ohne zusätzliche Testpflicht.
Testbescheinigungen auch vom Arbeitgeber möglich
Die Testungen können entweder vor Ort als Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden oder in einem zertifiziertem Testzentrum. Die dort ausgestellten Zertifikate sind 24 Stunden gültig. Die Tests sind in Niedersachsen angesichts der verschärften pandemischen Lage inzwischen wieder kostenfrei und nicht mehr auf einen kostenfreien Test pro Woche beschränkt.
Selbsttests bekommt ihr auch von eurem Arbeitgeber. Der ist in Niedersachsen verpflichtet, zwei Tests pro Woche bereitzustellen. Geht ihr zum Beispiel morgens ins Büro und führt vor Ort einen Selbsttest unter Aufsicht durch, könnt ihr euch diesen Test theoretisch bescheinigen lassen. Das Land Niedersachsen stellt dazu einen Vordruck bereit. Mit diesem Zertifikat könnt ihr dann Nachmittags ins Café gehen, ohne vorher noch einmal ins Testzentrum zu müssen.
Um vom Arbeitgeber bescheinigt werden zu können, muss der Test entweder von geschultem Fachpersonal oder von der zu testenden Person selbst durchgeführt werden. Selbsttests müssen immer unter Aufsicht erfolgen. Diese Aufsicht muss aber kein Fachpersonal sein. Sie muss lediglich darauf achten, dass
- ein geeigneter Test verwendet wurde,
- der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
- das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.
Außerdem müssen Aufsichtspersonen wissen, was im Fall eines positiven Testergebnisses zu tun ist. All diese Informationen lassen sich auch der Gebrauchsanweisung der Testkits entnehmen. Wie die selbst durchgeführten Tests in eurem Unternehmen bescheinigt werden (können), erfahrt ihr am besten in direkter Absprache mit der Firma.
Von Online-Test-Angeboten rät der Sprecher des niedersächsischen Gesundheitsministeriums, Oliver Grimm ab. Diese kostenpflichtigen Angebote seien "grundsätzlich nicht anerkannt." Daher werden die dort ausgestellten Zertifikate auch nicht akzeptiert. "Die sollten Sie wirklich meiden und das Geld nicht verbraten", folgert Grimm.
FFP2-Maskenpflicht
Die Maskenpflicht wird zu einer FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet und gilt generell für die Innenbereiche der oben aufgeführten Einrichtungen. Für die folgenden Bereiche gibt es angepasste Regelungen:
- Beim Sport gilt die Maskenpflicht nur bis zum eigentlichen Sporttreiben. Dabei darf die Maske abgenommen werden.
- Bei kleineren Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Teilnehmenden und in der Gastronomie gilt die Maskenpflicht nur bis zum Sitzplatz.
- In Clubs und Diskotheken sowie bei Veranstaltungen ab 1.000 Teilnehmenden gilt die Maskenpflicht auch am Sitzplatz.
- Auf Weihnachtsmärkten ist das Tragen einer FFP2-Maske auch in Außenbereichen verpflichtend.
- In Öffentlichen Verkehrsmitteln gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Hier reicht die OP-Maske also weiterhin aus.
24. März 2022 – Lea Biskup
Corona-Kennzahlen für Niedersachsen
Hier findet ihr Infos zu den aktuellen Corona-Fallzahlen für Niedersachsen und Deutschland.