Weitere Lockerungen für Niedersachsen
Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung
Bereits seit Sonnabend, 19. Juni 2021 sind Treffen mit bis zu 10 Personen aus bis zu 10 Haushalten möglich. Weitere Neuregelungen für die Stufe Null gelten ab Montag, den 21. Juni 2021.

Schaubilder zur Änderungsverordnung
In § 1 a Absatz 2 Satz 3 der CoronaVO wird geregelt, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, der an drei aufeinanderfolgenden Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz überschreitet, dann nicht in die nächst höhere und damit strengere Stufe wechselt, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden. Gemeint sind beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen, einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht dazu verpflichtet von derHärtefallregelung Gebrauch zu machen.
§ 1 b Abs. 2 und 3 enthält die oben bereits erwähnteÜbergangsregelung für Landkreise und kreisfreien Städte geschaffen, in welchen die 7-Tage-Inzidenz schon seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Werktagen im Sinne von § 1 a Abs. 3 bei nicht mehr als 10 liegt. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten ab dem 21. Juni 2021 die Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 gemäß den §§ 1 c bis 1 g ohne dass zuvor dazu eine Allgemeinverfügung erlassen wird.
In § 1 c werden für Regionen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10 Lockerungen der Kontaktbeschränkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 vorgenommen.Private Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel , sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nach § 5 a Abs. 4 nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich (§ 1 c Satz 3).
Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung in § 1 d, dass das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumennicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmelnicht mehr als 50 Personen teilnehmen.
§ 1 e Absatz 1 regelt, dassStadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 entfällt.
§ 1 e Abs. 2 werden die Anforderungen für die Durchführungtouristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten geregelt, die abweichend von § 7 d Abs. 3 bis 5 gelten. Ein Hygienekonzept im Sinne des § 4 ist notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. (= Wahlmöglichkeit)
Beim Betrieb und bei der Nutzung von Seilbahnen gelten die Anforderungen, die bei der Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischen Busfahrten einzuhalten sind, entsprechend (siehe§ 1 e Abs.3 ).
Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss – so§ 1 e Abs. 4 - ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.
Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen nach§ 1 f Abs. 1 bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
In Clubs und Discotheken müssen gemäߧ 1 f Abs. 2 alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.
Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Das ergibt sich aus § 1 g.
In § 2 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 werden neueKontaktbeschränkungen für Landkreise und kreisfreie Städte geregelt, in denen die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10, aber nicht mehr als 35 beträgt. Hier sind Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten möglich (also bis zu10 aus 10 ). Die Ziffer 2 in § 2 Abs.1 Satz 4 bestimmt eine Sonderregelung für Großfamilien, sodass ein Treffen mit mehr als 10 Personen möglich bleibt, wenn ein Haushalt mehr als neun Personen beinhaltet. Es ist dann ein Treffen mit den Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts möglich.
Durch die Änderung in § 3 Abs. 1 Satz 1 wird - wie oben bereits erwähnt - dieVerpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 35,auf Parkplätzen , die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs und Kundenverkehrs zugänglich sind, aufgehoben.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 wird neu geregelt, dass Personen, dieTätigkeiten und Dienstleistungen während des Betriebs einerDiskothek oder eines Clubs ausüben, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.
Die Änderung in § 3 Abs. 4 Ziffer 6 führt dazu, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 50 im Rahmen vonAngeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr getragen werden muss.
Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist nach derStreichung von § 8 Abs. 9 von kommendem Montag an nicht mehr untersagt. Anderweitige gesetzliche Regelungen, insbesondere die der Straßenverkehrsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes, bleiben unberührt.
§ 10 c Prostitution wird dahingehend geändert, dass die Durchführung von Dienstleistungen der Prostitution im Sinne des § 10 c nach den Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gemäß § 10 b möglich ist, soweit diese übertragbar sind. Durch die Neuregelung wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021 (13 MN 298/21) umgesetzt. Das umfassende Verbot der Prostitution entfällt.